Freund und Gehilfe
„Alte Kameraden“ vor Gericht. Die gescheiterte juristische Aufarbeitung der Verbrechen der Polizeibataillone.
von Flemming Menges
Eindeutiger Erkenntnisse über die Massenverbrechen der deutschen Polizeibataillone während des Vernichtungskrieges im Osten zum Trotz blieben ihre Angehörigen lange Zeit unbehelligt von der Strafverfolgung. In den 1960er Jahren drohte die Verjährung, doch der Ahndungsdruck erhöhte sich. Legendenbildung, polizeiinterne Kameradenhilfe und die gesellschaftliche „Schlussstrichmentalität“ erschwerten die juristische Aufarbeitung, wie der Fall des Polizeibataillons 309 zeigt.

Aus Platzgründen tagte das Landgericht Wuppertal nicht im Gerichtssaal, sondern im Saal 300 des Polizeipräsidiums: 14 Beschuldigte mussten am 10. Oktober 1967 auf der Anklagebank vor dem Wuppertaler Landgericht Platz nehmen, aktive und ehemalige Polizeibeamte. Biedere Herren im Anzug, „ganz normale Männer“ aus der Mitte der Gesellschaft standen da vor Gericht. Während des Zweiten Weltkrieges gehörten sie dem Polizeibataillon 309 an. Nun mussten sie sich vor Gericht für Massaker und Gewaltverbrechen verantworten, die sie während des Zweiten Weltkrieges verübt hatten. Wenige Tage nach dem Überfall auf die Sowjetunion marschierte das Polizeibataillon im jüdisch geprägten Bialystok ein. Seine Angehörigen durchsuchten und plünderten die Viertel, misshandelten und erschossen wahllos Jüdinnen und Juden. Ihren Höhepunkt erreichten die Gewaltexzesse als Polizeibeamte Familien in der Synagoge zusammentrieben und diese in Brand setzten. Die Panik der Opfer wurde durch antisemitisches Gebrüll höhnisch begleitet. Allein an diesem Tag fielen dem Polizeibataillon 309 mehr als 1.000 Menschen zum Opfer.

Das Urteil, das der vorsitzende Richter Dr. Simgen einige Monate später am 12. März 1968 sprach, war spektakulär: Als „Mittäter bei dem Mord an den Juden in der Synagoge“ verurteilte er die drei Hauptangeklagten zu lebenslangen Haftstrafen. Mit seinem Urteil ging er sogar über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus. Bereits während des Verfahrens hatte Richter Simgen ungewöhnlich hart durchgegriffen und Zeugen, die behaupteten, nichts von den Mordaktionen zu wissen, inhaftieren lassen. Das Urteil bildet damit die herausragende Ausnahme in der juristischen Auseinandersetzung mit den Verbrechen von Polizeieinheiten während des Zweiten Weltkrieges – obgleich die Beteiligung der Ordnungspolizei am Vernichtungskrieg bekannt war.
Bereits im Jahr 1943 hatten die Alliierten Kenntnis von den Verbrechen deutscher Polizeieinheiten in den besetzten Gebieten. So stellte ein Polizeiexperte des britischen Geheimdienstes fest: „Wir dürfen nicht der Vorstellung Raum geben, daß nur die SS-Leute in der Gestapo und im SD für Kriegsverbrechen verantwortlich sind. Wir wissen, daß sie die Verbrechen zusammen mit den uniformierten Polizeibataillonen begangen haben. Wir wissen es definitiv.“
Die Geburt der Legende der sauberen Ordnungspolizei

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Nach dem Zweiten Weltkrieg verständigten sich die Alliierten unter anderem im Potsdamer Abkommen darauf, die Kriegsverbrecher vor Gericht zu stellen. Höhepunkt war der Nürnberger Prozess. Neben den Hauptkriegsverbrechern standen in diesem Prozess auch Organisationen vor Gericht. Obschon durch die Sowjets vor dem Militärtribunal Beweise für Verbrechen der Ordnungspolizei – Deportationen, Ghettoräumungen und Massenerschießungen – präsentiert wurden, gelang es ehemaligen Angehörigen der Ordnungspolizei wie Adolf von Bomhard, die Ordnungspolizei „reinzuwaschen“. Unter anderem wurden die Gestapo und die SS zu „verbrecherischen Organisationen“ erklärt. Die „grüne Polizei“ mit ihrem immensen Heer an Polizisten traf dieses Verdikt nicht. Die Verteidigungsaussagen Bomhards und „alter Kameraden“ stellen für den Historiker Martin Hölzl die „’Geburtsurkunde‘ der Legende von der sauberen Ordnungspolizei“ dar – auch, weil die Polizei als Ordnungsmacht in der Nachkriegsgesellschaft benötigt wurde. Zwar war die Ordnungspolizei in der Gesamtheit nicht zur verbrecherischen Organisation erklärt worden, doch damit waren ihre Angehörigen gleichwohl nicht von individuellen Tatvorwürfen freigesprochen worden.
Auch die deutsche Justiz nahm bereits wenige Wochen nach Kriegsende ihre Arbeit auf. Die Zahl der Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (ca. 4.000) erreichte ihren Höhepunkt bereits zwischen 1947 und 1948. Die Verfahren vor deutschen Gerichten betrafen jedoch lediglich Verbrechen, die in Deutschland begangen worden waren. Taten, die im Ausland begangen wurden, das heißt der Hauptteil der Kriegsverbrechen und die Verbrechen der Shoah, wurden vor alliierten Gerichten auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 verhandelt. Das Gesetz ermöglichte etwa die rückwirkende Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, fand jedoch nach Gründung der Bundesrepublik bald keine Anwendung mehr und wurde 1956 gänzlich aufgehoben. Die vormals vor alliierten Gerichten verhandelten Angelegenheiten wurden auf den Bundesgerichtshof übertragen und dort aufgrund des Rückwirkungsverbotes des Grundgesetzes fallengelassen. Lähmend auf die Strafverfolgung wirkten sich auch die beiden Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 aus. Anfang der 1950er Jahre kam die Strafverfolgung wegen NS-Gewaltverbrechen fast vollständig zum Erliegen. Die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren (162) erreichte einen Tiefpunkt. Das „Desaster der von der deutschen Justiz betriebenen Verfolgung von NS-Verbrechen“, wie es der Historiker Norbert Frei bezeichnet, bahnte sich an.
Mörder oder Gehilfen?
Diese Entwicklung kulminierte mit der Verabschiedung des 131er Gesetzes am 11. Mai 1951. Auch dieses war Resultat und Ausdruck der „Schlussstrich-Mentalität“ dieser Jahre. Im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes hatten ehemalige Ordnungspolizisten wichtige Lobbyarbeit geleistet – etwa über die „Fachvertretung der 131er Polizeiberufsbeamten“ unter Führung Adolf von Bomhards. Denjenigen Beamten, die im Zuge der Entnazifizierung entlassen worden waren, bot sich durch das Gesetz ein Weg zurück in den Polizeidienst. Nach der überstandenen Entnazifizierung und der nun ausbleibenden juristischen Verfolgung konnten viele Täter unbehelligt ihre Karriere in der Bundesrepublik fortsetzen. Selbst durch Zeugenaussagen oder Dokumente konkret belastete Polizeibeamte wurden nur selten verurteilt.
Wie selbstsicher Täter agierten zeigt der Fall Bernhard Fischer-Schweders, des ehemaligen Polizeipräsidenten von Memel, der seine Wiedereinstellung in den Polizeidienst beantragte, wodurch die Justiz auf ihn aufmerksam wurde. Fischer-Schweder war mitverantwortlich für die Ermordung von ca. 5.500 Juden durch Einsatzgruppen. Im Ulmer-Einsatzgruppenprozess von 1958 wurden er und weitere Mitglieder der Einsatzgruppe angeklagt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH wurden die Angeklagten jedoch nicht wegen Mordes verurteilt, sondern wegen Beihilfe zum Mord. Diese sogenannte „Gehilfenrechtsprechung“ erklärte Hitler, Himmler und Heydrich zu den Haupttätern, auf deren Geheiß hin die Täter gehandelt hatten. Viele Täter machten zudem Befehlsnotstand geltend, erklärten also aus Gefahr für das eigenen Leben, lediglich Befehle befolgt zu haben. Selbst ranghohe und verantwortliche Offiziere der Ordnungspolizei oder der SS wurden dadurch zu „Gehilfen“ erklärt. Etwa die Hälfte der zwischen 1958 und 1983 angeklagten Einsatzgruppenmitglieder wurden freigesprochen, 70 Prozent als bloße „Gehilfen“ verurteilt.
„Eilt sehr! Verjährung droht“
Mit dem Ulmer-Einsatzgruppenprozess holte Ende der 1950er Jahre jedoch die nationalsozialistische Vergangenheit die bundesdeutsche Gesellschaft ein und der latent schwelende vergangenheitspolitische Konflikt brach öffentlichkeitswirksam auf. Die Hypothek der mangelhaften Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen wurde mit diesem Prozess augenfällig. Immer noch drohte die Verjährung der Verbrechen – Totschlag drohte 1960 zu verjähren, Mord 1965. Daher stieg der Druck, Ermittlungen gegen NS-Täter einzuleiten. Am 6. November 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen gegründet. Die Gründung hatte Rückwirkung auf die Verjährungsdebatte, denn das Argument für den Aufschub der Verjährungsfrist ließ sich unter Verweis auf die eingeleiteten Ermittlungsverfahren abschmettern. Tatsächlich trat 1960 die Verjährung für Totschlag ein. Zudem hatte die Zentrale Stelle einen „kardinalen Geburtsfehler“, so die Historikerin Annette Weinke, denn sie hatte nur eine eingeschränkte Zuständigkeit. In Ludwigsburg wurden lediglich Vorermittlungen geführt. Diese mussten von lokalen Staatsanwaltschaften ausermittelt werden. Anklage konnte nicht erhoben werden. Zudem war die Stelle personell und materiell schlecht ausgestattet. Doch ihre Gründung bedeutete zum ersten Mal eine systematische Verfolgung von NS-Verbrechen. In vielen Fällen gelang es der Zentralen Stelle zumindest, verjährungsunterbrechende Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Bundestag verlängerte 1965 und erneut 1969 zudem die Verjährungsfrist für Mord und erklärte den Straftatbestand 1979 schließlich für nicht verjährbar. Der Verfolgungsdruck auf die nationalsozialistischen Kriegsverbrecher nahm also zu und bedrohte die Karrieren Vieler, die sich nach 1945 nahezu ungebrochen fortsetzten. Insbesondere Polizeibeamte, die sich massenhaft aktiv an den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen beteiligt hatten, sahen sich mit ihren Taten konfrontiert. 1959 wurde man im Zuge der Ermittlungen gegen den General der Polizei Erich von Bach-Zelewski auf das Polizeibataillon 309 aufmerksam. Doch es war nicht bloß „Kommissar Zufall“, sondern die Zentrale Stelle, die das Verfahren maßgeblich vorantrieb. „Eilt sehr! Verjährung droht am 8. Mai 1960“ wurde ausdrücklich in jedem Schreiben der Ermittler vermerkt.
Unter anderem gelang es der Zentralen Stelle mit ihren Ermittlungen den ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963-1965) auf den Weg zu bringen. Gesellschaftlich und medial erregte der Prozess große Aufmerksamkeit. Juristisch führte aber auch dieses Urteil ein weiteres Manko der bundesdeutschen Rechtsprechung vor Augen. Entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes, Fritz Bauer, folgte das Urteil der Rechtsprechung des BGH und bestand auf dem Nachweis von Einzeltaten. Damit negierte das Gericht eine besondere Würdigung des Holocaust, indem es das Konzept eines einheitlichen Tatkomplexes verwarf. „Die Gerichte versuchten […] alles, die NS-Verbrecher möglichst milde davon kommen zu lassen und hatten verschiedene Argumentationsroutinen entwickelt, um den Tatnachweis möglichst schwierig zu gestalten“, lautet das scharfe Urteil des Juristen Christoph Safferling.
Die Kameradenhilfe
Andere Verfahren wurden durch NS-belastete Staatsanwaltschaften regelrecht ‚totermittelt‘, so der Polizei-Historiker Stefan Klemp. Doch auch die Ermittler der Zentralen Stelle stießen auf erhebliche Widerstände, wie sich Alfred Aedtner 1986 im Spiegel erinnerte: „Aufgrund des offensichtlich aufgeschreckten und gut informierten Polizeiapparats blieben unsere Aktivitäten, wie Ausforschung und Anberaumung von Vernehmungsterminen, nicht verborgen. Wo wir auch hinkamen, alle wußten Bescheid.“ Regelmäßig kam es zu Absprachen und Zeugenbeeinflussungen. In den Ermittlungsverfahren konnten sich Polizeibeamte auf das Netzwerk der Kameradenhilfe verlassen. Die ohnehin schon weitreichenden kameradschaftlichen Netzwerke in der Polizei in den Ermittlungsverfahren zu NS-Verbrechen wurden kaum durchdringbar. So nahm denn auch der ehemalige Bataillonskommandeur und damalige Pensionär Ernst Weis Kontakt zu seinen vormaligen Untergebenen auf. An Heinrich Schneider, Führer des 4. Zuges der 3. Kompanie des Polizeibataillons 309, schrieb er etwa eine Postkarte:
„Es geht um eine Zeit, die 19 Jahre zurück liegt. Wann und wo treffen wir uns, bei mir, bei Ihnen oder ev. in Düsseldorf? Wir dürfen nicht zulange warten.“
Bei der Koordinierung der Kameradenhilfe nahmen ferner „Intellektuelle“ wie Adolf von Bomhard eine Schlüsselfunktionen ein. Mit Hilfe eine Adresskartei, die Bomhard stetig aktualisierte und erweiterte vermittelte er Kontakte zur Unterstützung „alter Kameraden“. Sein Adressbuch umfasste 10.000-20.000 Karteikärtchen mit Informationen zu ehemaligen Polizeioffizieren und ihren Einsätzen. Aufbauend auf der „Fachvertretung der 131er Polizeiberufsbeamten“ und des „Bundes der verdrängten Beamten im Deutschen Beamtenbund“ (VERBAOST) wurde die Kameradenhilfe organisiert. Insbesondere ältere Beamte beschworen Kameradschaft und Zusammenhalt – eine Schicksalsgemeinschaft. Dass die Kameradschaft im Zweifel wertlos war, belegen die Ratschläge des „Rechtsberaters“ Willy Papenkort die Schuld abzuwälzen auf bereits verstorbene „Kameraden“. Andererseits wurden Polizeibeamte, die gegen Kollegen aussagten, als „Nestbeschmutzer“ ausgegrenzt und diffamiert. Erst später wurde bekannt, dass auch Heinrich Schneider, der sich kurze Zeit nach Prozessauftakt in der Untersuchungshaft das Leben genommen hatte, sich von Papenkort hatte beraten lassen.
Bomhard koordinierte im Hintergrund, vermittelte Kontakte und verfasste Denkschriften – denn „handfeste Denkschriften und gute Zeugenaussagen führen zu freisprüchen (sic!)“. Dementsprechend verfasste der Justitiar der VERBAOST die Denkschrift „Höherer Befehl und Zwangslage“, in der er argumentativ den Befehlsnotstand als Entlastungsstrategie erläuterte. Obschon Christopher Browning in seinem wegweisenden Werk „Ganz normale Männer“ gezeigt hat, dass die Polizeibeamten keine ernstlichen Folgen zu befürchten hatten, wenn sie sich an Massenerschießungen nicht beteiligten und dass einige Polizeibeamte diese Möglichkeit wahrnahmen, war diese Verteidigungsstrategie vor Gericht doch erfolgreich. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten überzeugt gewesen seien, sie hätten um ihr Leben fürchten müssen, wenn sie einen sich weigerten einen Mordbefehl zu befolgen.
„Schuldig aber frei!“

Ausschnitt aus BArch, Bild 121-0008
Die Kameradenhilfe fruchtete im Verfahren gegen 309 nicht. Auch die „Gehilfenrechtsprechung“ fand überraschenderweise keine Anwendung auf die Hauptangeklagten. Nicht als Gehilfen, sondern als „Mittäter bei dem Mord an den Juden in der Synagoge“ wurden die Hauptangeklagten verurteilt. Sechs Angeklagte, denen eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte, sprach Simgen jedoch frei und begründete dies später in der Tageszeitung Die Welt damit: „Es wäre nicht nur ein Akt der Gnade, die Kleinen laufen zu lassen, sondern auch der Weisheit und der relativen Gerechtigkeit. Würde nämlich mehr oder weniger widerwilligen Mitläufern die Angst vor der eigenen Bestrafung genommen, wären sie sicher geneigter, ihr Wissen um schreckliche Untaten kundzutun.“ Doch an Beweisen für diese Untaten mangelte es nicht, sondern lediglich am Willen von Politik und Justiz.
Das herausragende Urteil gegen das Polizeibataillon 309 allerdings wurde nur wenig später im Juni 1971 durch den BGH wegen eines vermeintlichen Verfahrensfehlers aufgehoben. Im Revisionsverfahren wurden die zuvor als Mörder verurteilten zu bloßen „Gehilfen“ erklärt. Die bereits verbüßte Untersuchungshaft wurde auf ihre Freiheitsstrafe angerechnet, der Rest zur Bewährung ausgesetzt. Wenngleich die meisten Ermittlungsverfahren eingestellt wurden und die seltenen Prozesse meist mit Freisprüchen endeten, hatten die Prozesse der 1960er und 1970er Jahre doch verdeutlicht, dass die zuvor exterritorialisierten NS-Verbrechen von „gewöhnlichen Männern“ aus der Mitte der deutschen Gesellschaft begangen wurden. Die öffentliche Meinung hatte sich allmählich gewandelt, das Urteil rief Kritik hervor. So kommentierte der Wuppertaler General-Anzeiger nun pointiert: „Schuldig, aber frei!“

Flemming Menges
Flemming Menges studierte im Master Geschichte und Öffentlichkeit. Er gehört der Gründungsredaktion von G-Öff an. Insbesondere interessieren ihn Polizeigeschichte sowie die Geschichte der Arbeiter:innenbewegung.